1. |
Der Jugendclub 70 Verlar e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbat gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. |
2. |
Zweck des Vereins ist, die Jugend durch Diskussionen, Film- und Gemeinschaftsabende, ferner durch Vorträge und Reisen, in der Bildung und Verantwortlichkeit zu fördern! |
3. |
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können die Aufgaben des Clubs erweitert werden! |
4. |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines Jugendheims! |
5. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke! |
6. |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden! Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins! |
7. |
Es darf keine Person durch ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verg&uummltungen, begünstigt werden! |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens eien Woche vorher einzuberufen! |
2. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher Mitglieder anwesend sind! |
3. |
Für die Annahme eines Voschlags genägt die einfache Mehrheit der beschlußfähigen Mitgliederversammlung! |
4. |
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einen Bericht vom Vorstandes zu verlangen. Dieser muss dann bei der nächsten Versammlung vorgelegt werden! |
5. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt! |
6. |
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine Neuwahl des Vorstandes zu veranlassen, und zwar nur durch einen Misstrauensantrag, a) gegen eine einzelne Person des Vorstandes b) gegen den gesamten Vorstand. |
7. |
Über die Beschlüsse der Versammlung ist schriftlich Protokoll zu führen! |
1. |
Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand aus: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, zwei Programmgestalter für Jungen, sowie zwei Programmgestalter für Mädchen. |
2. |
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich! |
3. |
Der geschäftsführende Vorstand hat jährlich die Mitgliederversammlung einzuberufen! |
4. |
Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, das Arbeitsgebiet, beziehungsweise den Gemeinschaftsabend aufzubauen und festzulegen! |
5. |
Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, und zwar auch diejenigen finanzieller Art. |
6. |
Der Gesamtvorstand hat das Recht und die Pflicht, die Mitglieder zur Mitarbeit aufzufordern, und die satzungsgemäße Arbeit des Vereins zu gewährleisten. |
7. |
Der Kassenwart hat bei der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. |
8. |
Bei der Rücktrittserklärung einer Vorstandsmitgliedes, hat der Vorstand eine Neuwahl zu veranlassen! |
Salzkotten- Verlar, den 08. Januar 1982