Satzung des Jugendclub 70 Verlar e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Jugendclub 70 Verlar e.V.
2. Sitz des Vereins ist Salzkotten- Verlar.
3. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

1. Der Jugendclub 70 Verlar e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbat gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins ist, die Jugend durch Diskussionen, Film- und Gemeinschaftsabende, ferner durch Vorträge und Reisen, in der Bildung und Verantwortlichkeit zu fördern!
3. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können die Aufgaben des Clubs erweitert werden!
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines Jugendheims!
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke!
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden! Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins!
7. Es darf keine Person durch ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verg&uummltungen, begünstigt werden!

§3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Clubs können alle Jugendlichen ab 14 Jahren werden!
2. Bei Auswärtigen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich!
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung vollzogen, sie beginnt jeweils am Anfang eines Quartals!
4. Die Mitgliedschaft endet jeweils am Ende eines Quartals:
a) durch Austrittserklärung
b) durch Ausschluß, wenn ein Clubmitglied durch sein Verhalten dem Club schadet und die Mitgliederversammlung dies mit Stimmenmehrheit beschließt!
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, aktiv im Club mitzuarbeiten!

§4

Cluborgane sind

1. a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens eien Woche vorher einzuberufen!
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher Mitglieder anwesend sind!
3. Für die Annahme eines Voschlags genägt die einfache Mehrheit der beschlußfähigen Mitgliederversammlung!
4. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einen Bericht vom Vorstandes zu verlangen. Dieser muss dann bei der nächsten Versammlung vorgelegt werden!
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt!
6. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine Neuwahl des Vorstandes zu veranlassen, und zwar nur durch einen Misstrauensantrag,
a) gegen eine einzelne Person des Vorstandes
b) gegen den gesamten Vorstand.
7. Über die Beschlüsse der Versammlung ist schriftlich Protokoll zu führen!

§6

Vorstand des Clubs

1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand aus: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, zwei Programmgestalter für Jungen, sowie zwei Programmgestalter für Mädchen.
2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich!
3. Der geschäftsführende Vorstand hat jährlich die Mitgliederversammlung einzuberufen!
4. Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, das Arbeitsgebiet, beziehungsweise den Gemeinschaftsabend aufzubauen und festzulegen!
5. Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, und zwar auch diejenigen finanzieller Art.
6. Der Gesamtvorstand hat das Recht und die Pflicht, die Mitglieder zur Mitarbeit aufzufordern, und die satzungsgemäße Arbeit des Vereins zu gewährleisten.
7. Der Kassenwart hat bei der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
8. Bei der Rücktrittserklärung einer Vorstandsmitgliedes, hat der Vorstand eine Neuwahl zu veranlassen!

§7

Beitrag

1. Der monatliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetz! Er ist jährlich durch Bankeinzug zu entrichten. Wehrpflichtige sind beitragsfrei.

§8

Auflösung des Clubs

1. Der Club kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Stimmenmehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich!
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherihen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an folgende Verlarer Institutionen:
a) eine eventuell dann existierende, Ähnliche Ziele verfolgende Jugendorganisation, oder sollte diese Organisation nicht existieren, zu gleiden Teilen an
b) die Pfarrkirche
c) Sportverein
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen ihrer Jugendarbeit zu verwenden haben.

§9

�nderung der Satzung

1. Die Satzung kann geändert werden oder erweitert werden, wenn 50% der Mitglieder erschienen sind und über 50% der erschienenen Mitglieder für den Änderungs- bzw. Erweiterungsantrag stimmen.

§10

Inkrafttreten

1. Die Satzung vom 21.11.1970 tritt außer Kraft.

Salzkotten- Verlar, den 08. Januar 1982

Jugendclub 70 Verlar e.V.